Honorare werden nicht frei ausgehandelt
- Honorare sind gesetzlich geregelt.
Bei Freien Berufen gilt stets die Honorarordnung als Grundlage zu ihrer Bemessung.
- Die Bundesregierung wurde nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Honorarordnungen für Leistungen der Architekten und Ingenieure zu erlassen.
Aufgrund dieser Ermächtigung erging die Honorarordnung vom 17. September 1976.
- Die Gegenwärtig gültige Fassung von 2009 ist Grundlage der Honorarermittlung für unsere Leistungen.
- Jeder nüchtern denkende Auftraggeber wird für intelligente Planungsleistungen, die Bau- und Betriebskosten (z.B. Energiekosten) senken und Bauschäden vermeiden,
ein angemessenes Honorar zahlen wollen.
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Im besonderen gelten fü unsere Leistungen:
Teil X: Leistungen für Thermische Bauphysik
- § 77 Anwendungsbereich
- § 78 Wärmeschutz
- § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Teil XI: Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
- § 80 Schallschutz
- § 81 Bauakustik
- § 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
- § 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
- § 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
- § 85 Raumakustik
- § 86 Raumakustische Planung und Überwachung
- § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
- § 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
- § 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
- § 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
Auf dieser Grundlage erarbeiten wir unseren Partnern ein faires Angebot. Jedes Angebot wird zeitnah und unverbindlich geliefert. Anforderung per Email werden genau so schnell und gewissenhaft bearbeitet wie schriftliche Anforderungen.